Mietbedingungen (AGB) – Autovermietung Jansen
Stand: 12-2025 Diese Mietbedingungen (AGB) gelten für alle Mietverträge der Autovermietung Jansen sowohl mit privaten als auch mit gewerblichen Mietern. Soweit in diesen Mietbedingungen (AGB) ausdrücklich Regelungen für gewerbliche Mieter getroffen werden, gelten diese ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Im Übrigen gelten die Regelungen gleichermaßen für private und gewerbliche Mieter.
I. Allgemeine Bedingungen

I.1 Vertragsparteien / Begriffe / Gesamtschuldner Vertragsparteien sind der Vermieter und der im Mietvertrag bezeichnete Mieter (der „Mieter“). Obliegenheiten aus diesen Bedingungen sind dem erlaubten Fahrer mitzuteilen und gelten für ihn ebenso, auch wenn hier vereinfachend nur vom „Mieter“ gesprochen wird. Mehrere Vertragspartner haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Soweit nachstehend von dem Mieter oder dem Fahrer die Rede ist, sind damit jeweils alle Mieter bzw. Fahrer gemeint – unabhängig davon, ob männlich, weiblich oder mehrere. I.2 Vermieter (für diese Mietbedingungen) Autovermietung Jansen – Einzelunternehmen Inh. Niran Jayanthi-Losch Berliner Allee 14, 37154 Northeim Tel.: 05551-54545 E-Mail: info@rent-in-nom.de USt.-ID: DE366823994 Steuernummer: 35/120/03178 I.3 Reservierung / Stornierung / Nichtabholung Sofern der Vermieter eine Reservierung ausdrücklich bestätigt hat, garantiert der Vermieter die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Fahrzeugklasse zum vereinbarten Anmietzeitpunkt. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell, eine bestimmte Motorisierung, Farbe oder konkrete Ausstattung besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ist das konkret vorgesehene bzw. intern zugeplante Fahrzeug aus betrieblichen Gründen (z. B. Schaden, verspätete Rückgabe, Wartung, unvorhersehbare Kapazitätsengpässe) nicht verfügbar, ist der Vermieter berechtigt, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bereitzustellen. Solche Kapazitätsengpässe können insbesondere auch dadurch entstehen, dass Fahrzeuge kurzfristig oder längerfristig für Unfallersatz-/Werkstattfälle eingesetzt werden, deren Dauer im Voraus nicht sicher planbar ist. Stellt der Vermieter ein höherwertiges Fahrzeug als Ersatz, bleibt es beim vereinbarten Mietpreis (keine Mehrkosten für den Mieter). Stellt der Vermieter ein günstigeres Fahrzeug als Ersatz, wird zugunsten des Mieters der günstigere Preis berechnet. Sofern der Vermieter kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bereitstellen kann, ist der Mieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten; bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall erstattet. Dies gilt insbesondere auch, wenn das reservierte bzw. vorgesehene Fahrzeug vor Mietbeginn oder während der Reservierungszeit durch Unfall, technischen Defekt, Diebstahl oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse ausfällt und nicht rechtzeitig wieder einsatzfähig ist. In diesen Fällen beschränkt sich die Verpflichtung des Vermieters auf die Bereitstellung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs; ist dies nicht möglich, gilt das Rücktrittsrecht nach vorstehendem Absatz. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Ersatz von Folgeschäden wie entgangenem Gewinn, Nutzungsausfall, Hotel-/Reisekosten) sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Im Falle einer Stornierung oder Nichtabholung kann der Vermieter eine Storno-/No-Show-Entschädigung verlangen. Diese kann pauschal wie folgt berechnet werden: – bis 5 Tage vor Mietbeginn: kostenfrei – zwischen 5 und 2 Tagen vor Mietbeginn: 30 % des Mietpreises für die ersten drei Tage – ab 24 Stunden vor Mietbeginn: 50 % des Mietpreises für die ersten drei Tage – bei Nichtabholung: 90 % des Mietpreises für die ersten drei Tage (10 % werden als ersparte Aufwendungen berücksichtigt) Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist I.4 Vertragsinhalt / Fahrzeugübernahme Der Mieter oder dessen angestellter Fahrer bestätigt mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die Mietbedingungen, die jeweils gültige Preisliste, das Fahrzeugübernahmeprotokoll sowie die Datenschutz-Erklärungen und -hinweise sind Bestandteil des Mietvertrages. I.5 Kein Widerrufsrecht / Hinweis Streitbeilegung Der Mieter wird hiermit darauf hingewiesen, dass ihm nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Kraftfahrzeugmieten nicht zusteht. Die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (OS/ODR) wurde eingestellt; die Einreichung von Beschwerden über die ODR-Plattform ist seit 20.03.2025 nicht mehr möglich, die zugrundeliegende Regelung wurde zum 20.07.2025 aufgehoben. Der Vermieter ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. I.6 Nebenabreden / Änderungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail oder WhatsApp), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. I.6a Kommunikation / Textform Der Vermieter kommuniziert mit dem Mieter – soweit gesetzlich zulässig – auch per Telefon, SMS, E-Mail oder Messenger-Diensten (z. B. WhatsApp Business) unter den vom Mieter angegebenen Kontaktdaten. Erklärungen in Textform können – soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist – auch per E-Mail oder Messenger-Nachricht erfolgen. Der Mieter stellt sicher, dass Nachrichten unter den angegebenen Kontaktdaten empfangen werden können. I.7 Legitimation / Ausweis- und Fahrerlaubnisprüfung Der Mieter sowie jeder berechtigte Fahrer haben bei Übergabe des Mietfahrzeugs einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) sowie eine gültige Fahrerlaubnis im Original vorzulegen. Ist kein Personalausweis vorhanden, kann der Vermieter die Vorlage eines Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung verlangen. Der Vermieter ist berechtigt, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Daten und Angaben zu erfassen. Kopien/Ablichtungen (z. B. Scan oder Foto) von Personalausweis oder Reisepass sowie der Fahrerlaubnis werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Dokumenteninhabers angefertigt, als Kopie kenntlich gemacht und ausschließlich zweckgebunden verwendet; Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzinformationen. Verweigert der Mieter die Zustimmung zur Anfertigung von Kopien/Ablichtungen, kann der Vermieter die Vermietung dennoch durchführen, sofern die Identitäts- und Fahrerlaubnisprüfung durch Einsichtnahme in die Originaldokumente und Erfassung der erforderlichen Daten möglich ist. Ein Anspruch auf eine Vermietung ohne ausreichende Legitimation besteht nicht.
II. Nutzung des Mietwagens
II.1 Berechtigte Fahrer / Fahrerlaubnis / Verantwortlichkeit (insb. gewerbliche Mieter) Der Mietwagen darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen sowie den bei dem gewerblichen Mieter angestellten Fahrern in dessen Auftrag geführt werden. Bei Vermietungen an gewerbliche Mieter ist es zulässig, dass berechtigte Fahrer bei Übergabe des Mietfahrzeugs nicht persönlich anwesend sind. In diesem Fall trägt der gewerbliche Mieter die Verantwortung dafür, dass ausschließlich berechtigte und fahrerlaubnisinhabende Personen das Mietfahrzeug führen.
Die Übergabe von Fahrzeugschlüsseln an vom gewerblichen Mieter benannte Abholstellen oder Dritte (z. B. Tankstellen, Betriebsgelände) erfolgt auf Risiko des gewerblichen Mieters. Der gewerbliche Mieter haftet für sämtliche Schäden und Pflichtverletzungen, die durch unberechtigte oder nicht fahrerlaubnisinhabende Fahrer entstehen, als wären sie durch ihn selbst verursacht worden.
Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Dem Mieter obliegt die Kontrolle und Überwachung. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sollte aus Gründen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters entgegen dieses Vertrages ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so haftet der Mieter auch für das Handeln des Nicht-Fahrtberechtigten, es sei denn, der Mieter kann beweisen, dass er dessen Handeln nicht zu vertreten hat. Der gewerbliche Mieter hat durch eine eigene Dokumentation oder regelmäßige Zusendung an den Vermieter sicherzustellen, dass tatsächliche Fahrer gegenüber Behörden benannt werden können. Andernfalls hat er für den wirtschaftlichen Schaden einer Fahrtenbuchauflage gegen den Vermieter aufzukommen. II.2 Zulässige Nutzung / Verbotene Nutzungen (insb. Güter-/Personenbeförderung, Straftaten, Rennen) Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesondert vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem Mieter untersagt, den Mietwagen zu motorsportlichen- oder Testzwecken sowie zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten (Recht des Tatortes) zu verwenden. Insbesondere ist es verboten, im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen auszurichten oder durchzuführen oder daran teilzunehmen oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortzubewegen, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. II.3 Auslandsfahrten / Einreisebestimmungen / Einreiseverbote (Zonenregelung) Die Nutzung des Mietwagens ist grundsätzlich nur im Inland gestattet. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Sofern der Vermieter eine Auslandsfahrt gestattet, gelten – je nach Fahrzeug (insbesondere Leasing-/Schutzpaket-Bedingungen) – folgende Einreisebestimmungen. Der Vermieter ist spätestens vor Grenzübertritt (bei Zone 1a und Zone 2) zu informieren; der Vermieter kann die Auslandsfahrt im Einzelfall verweigern. Zone 1 – Länder ohne Einschränkungen: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich. Zone 1a – Länder mit Einschränkungen: Polen, Tschechien, Kroatien. Die Einreise erfordert für Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis ab 55.000 Euro der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Selbstbeteiligung der Teilkasko-Versicherung bei Diebstahl beträgt für alle Fahrzeuge 2.500 Euro. Eine Reduzierung ist ausgeschlossen. Zone 2 – Länder mit Einschränkungen: Bosnien, Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ungarn. Grundsätzlich erfordert die Einreise in diese Länder der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Je nach Hersteller und Modell behält sich der Vermieter das Recht vor, die Einreise in diese Länder abzulehnen. Fahrzeuge dürfen nur auf bewachten und abgeschlossenen Parkplätzen abgestellt werden. Die Selbstbeteiligung der Teilkasko-Versicherung bei Diebstahl beträgt 2.500 Euro. Die Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung beträgt ebenfalls 2.500 Euro. Eine Reduzierung ist ausgeschlossen. Länder mit Einreiseverbot: alle nicht in Zone 1, 1a und 2 zugeordneten Staaten. Für Länder, die nicht in den o.g. Zonen aufgeführt sind, besteht ein ausdrückliches Einreiseverbot für alle Fahrzeuge. Ein ausdrückliches Einreiseverbot gilt ebenfalls für alle Fahrzeuge bei grenzüberschreitender Vermietung an private oder gewerbliche Kunden mit Sitz im Ausland. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Bei Zuwiderhandlung gegen die Einreisebestimmungen kann eine vereinbarte Haftungsreduzierung entfallen; der Mieter haftet dann nach den vertraglichen Regelungen. II.4 Sorgfaltspflichten / Behandlung des Fahrzeugs / Rauchverbot / Tiere / Verkehrssicherheit Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten sowie Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Das Rauchen ist in sämtlichen Mietfahrzeugen untersagt. Dies gilt auch für E-Zigaretten, Verdampfer sowie ähnliche Produkte. Der Transport von Tieren ist nur zulässig, sofern eine Verunreinigung oder Beschädigung des Fahrzeugs ausgeschlossen ist. Bei Zuwiderhandlung ist der Vermieter berechtigt, die zur Beseitigung von Verunreinigungen, Gerüchen, Tierhaaren sowie zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands erforderlichen Reinigungs- und Aufbereitungskosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig – mindestens vor jeder Fahrt – zu überprüfen. II.4a Inspektionen, Wartung und Rückrufaktionen 
Bei längerer Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, fällige Wartungs- und Inspektionsintervalle sowie sicherheitsrelevante Maßnahmen (z. B. Rückrufaktionen) nach Weisung des Vermieters zu ermöglichen und das Mietfahrzeug hierfür innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Entstehen dem Vermieter Nachteile oder Schäden, weil der Mieter erforderliche Wartungs-, Inspektions- oder Rückrufmaßnahmen schuldhaft verhindert oder verzögert, haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften. II.4b Warnanzeigen, Mängel und Pflicht zur Schadensminderung Der Mieter hat während der Mietdauer auf Warnanzeigen, Kontrollleuchten, ungewöhnliche Geräusche, Vibrationen, Gerüche, Flüssigkeitsverluste sowie sonstige Anzeichen eines technischen Mangels zu achten und diese unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. Bei Anzeichen eines Mangels, der die Verkehrssicherheit beeinträchtigen oder zu Folgeschäden führen kann (insbesondere Warnleuchten/Anzeigen zu Öl, Kühlmittel, Temperatur, Bremsanlage, Getriebe), hat der Mieter die Nutzung – soweit erforderlich und zumutbar – unverzüglich zu unterbrechen und Weisungen des Vermieters einzuholen. Unterlässt der Mieter (oder ein berechtigter Fahrer) die unverzügliche Anzeige oder setzt er die Nutzung trotz erkennbarer Anzeichen eines schadensrelevanten Mangels fort, haftet der Mieter für hierdurch verursachte oder vergrößerte Schäden (Folgeschäden) nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er dies zu vertreten hat. Bei gewerblichen Mietern gilt diese Pflicht auch für alle eingesetzten Fahrer; der gewerbliche Mieter hat deren Beachtung organisatorisch sicherzustellen und das Handeln der Fahrer wie eigenes zu vertreten. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Pflichtverletzung Garantie-/Gewährleistungs- oder Versicherungsleistungen ganz oder teilweise entfallen und dem Vermieter dadurch ein Schaden entsteht. II.4c Panne / Fahrzeugausfall / Abschleppen / Notfallmaßnahmen / Reifen / Ersatzfahrzeug (1) Sofortmaßnahmen bei Defekt / Panne / Warnanzeige: Tritt während der Mietzeit ein Defekt, eine Panne oder eine Warnanzeige auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen kann, hat der Mieter das Fahrzeug – soweit verkehrssicher möglich und zumutbar – unverzüglich anzuhalten, abzusichern und den Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Mieter hat Weisungen des Vermieters zu befolgen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. (2) Vorrang der fahrzeug-/vermieterseitigen Pannenhilfe: Soweit für das Mietfahrzeug eine Hersteller-Mobilitätsgarantie, ein Schutzbrief oder eine vergleichbare, vom Vermieter für das Fahrzeug vorgehaltene Pannenhilfe besteht, ist diese im Pannenfall vorrangig zu nutzen, soweit dies zumutbar ist. (3) Nachrang: Pannenhilfe des Mieters (ADAC/Schutzbrief): Besteht keine fahrzeug-/vermieterseitige Pannenhilfe oder ist deren Nutzung im Einzelfall nicht möglich oder unzumutbar, kann bzw. soll der Mieter – sofern vorhanden – seinen eigenen Schutzbrief, eine ADAC-/Automobilclub-Mitgliedschaft oder eine vergleichbare Pannenhilfe in Anspruch nehmen. Dies gilt nur, soweit keine berechtigten Interessen des Vermieters entgegenstehen (z. B. Werkstattbindung, Garantie-/Leasingvorgaben oder besondere Vorgaben zur Schadenabwicklung). Auch in diesem Fall hat der Mieter den Vermieter vor Beauftragung – soweit möglich – zu informieren und das Vorgehen abzustimmen. (4) Keine eigenmächtigen Beauftragungen / Mehrkosten: Beauftragt der Mieter ohne Abstimmung mit dem Vermieter andere Dienstleister, trägt er dadurch entstehende Mehrkosten, soweit er diese zu vertreten hat. (5) Notfallmaßnahmen / Kostendeckel: Ist der Vermieter nicht erreichbar und ist eine sofortige Maßnahme erforderlich, um eine Gefahr abzuwenden oder die Verkehrssicherheit wiederherzustellen (Notfall), darf der Mieter eine erforderliche Sofortmaßnahme veranlassen. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters werden hierfür Kosten nur bis maximal 200 EUR (brutto) erstattet, es sei denn, eine Überschreitung war zwingend erforderlich und nachweisbar nicht vermeidbar. Die Kosten sind nur erstattungsfähig, soweit sie notwendig und angemessen sind; der Mieter hat die Maßnahmen unverzüglich nachträglich anzuzeigen und Belege (Rechnung/Quittung) vorzulegen. (6) Reifenarbeiten: Reifenarbeiten (z. B. Reparatur, Austausch, Montage) dürfen – außer im Notfall nach Abs. (5) – nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters veranlasst werden. Erfolgt ein Austausch, ist ausschließlich ein Reifen in geeigneter Größe/Spezifikation und in fachgerechter Ausführung zu verwenden. Der Mieter hat den defekten Reifen aufzubewahren und dem Vermieter auf Verlangen zur Prüfung herauszugeben, soweit dies praktisch möglich und zumutbar ist. Kosten für Reifenschäden, die nicht auf einen vom Vermieter zu vertretenden technischen Mangel zurückzuführen sind, trägt der Mieter nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen. (7) Ersatzfahrzeug / Vertragsbeendigung bei Ausfall: Ein Anspruch des Mieters auf Stellung eines Ersatzfahrzeugs besteht nur nach Maßgabe der Verfügbarkeit. Der Vermieter ist berechtigt, ein gleichwertiges oder höherwertiges Ersatzfahrzeug bereitzustellen oder – sofern dies nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist – den Mietvertrag zu beenden; in diesem Fall wird die Miete bis zum Zeitpunkt des Fahrzeugausfalls berechnet, soweit der Mieter den Ausfall nicht zu vertreten hat. (8) Haftungsbegrenzung bei Ausfall: Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Fahrzeugausfalls (insbesondere auf Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Kosten der Weiterbeförderung, Verzögerungsschäden) sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters. II.5 Ordnungswidrigkeiten / Fahrerbenennung / Bearbeitungskosten Der Mieter haftet für sämtliche eigene Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für Ansprüche Dritter aufgrund seiner Nutzung des Mietfahrzeuges und stellt daher den Autovermieter von solchen durch ihn verursachten Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren und sonstige Kosten frei, soweit er diese zu vertreten hat. Als Ausgleich für entstandene Kosten und Aufwand der Vermieterin aufgrund durch den Mieter selbst verursachter/selbst begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen hat der Vertragspartner Schadenersatz zu leisten. Die Höhe des angemessenen Schadenersatzes richtet sich nach den Kosten des Vermieters, um den Vorgang zu bearbeiten und beträgt pro Bearbeitung 40 EUR netto. Der Mieter hat das Recht des Nachweises, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand/Schaden entstanden ist. Er hat weiter das Recht, den Anspruch der Vermieterin zurückzuweisen, weil er nicht selbst gefahren ist oder das vorgeworfene Vergehen ungerechtfertigt erhoben wurde. Daraus folgt die Pflicht, den Fahrer des Fahrzeuges aus der Reihe der berechtigten Fahrer zu benennen, der zum Zeitpunkt des Regelverstoßes das Mietfahrzeug genutzt hat und der demzufolge den Schaden und die verursachten Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren und sonstige Kosten zu vertreten hat. II.6 Anhängerbetrieb / Nutzung der Anhängerkupplung / Zusatzentgelt / Haftung Der Mieter gibt im Mietvertrag an, ob er bei Zahlung einer separaten Abrechnungsposition ("mit Erlaubnis zum Anhängerbetrieb") das mit einer Anhängezugvorrichtung ausgestattete Fahrzeug im Anhängerbetrieb nutzen möchte. Lehnt er für ihn kostensparend ab, darf er die Anhängezugvorrichtung nicht nutzen. Fährt er trotzdem (für den Vermieter gefahrerhöhend) mit Anhänger und versursacht dabei einen Schaden bei Dritten oder am Zugfahrzeug, verhält er sich vertragswidrig und ist dem Vermieter gegenüber schadenersatzpflichtig. Anhängerbetrieb ist nur zulässig, sofern das jeweilige Fahrzeug dafür freigegeben ist; Details und Entgelte ergeben sich aus der Preisliste. II.7 Gewerbliche Nutzung / Güterverkehr Soweit der Mietwagen zu gewerblichen Zwecken, insbesondere im Güterverkehr, eingesetzt wird, ist der Mieter – bei Unternehmern im Sinne des § 14 BGB – allein verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher einschlägiger gesetzlicher Vorschriften. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend, die ordnungsgemäße Anmeldung und Abrechnung von Mautgebühren, die Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten, die Führung etwaiger Fahrten- oder Nachweispflichten, die Einhaltung der Vorschriften zur Ladungssicherung sowie das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Nachweise. Der Vermieter schuldet insoweit weder eine Prüfung noch eine Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten. II.8 Ladung / Ladungssicherung / Anhänger- und Transportbetrieb (1) Der Mieter (und jeder berechtigte Fahrer) ist verantwortlich, dass Ladung, Ladeeinrichtungen und Geräte zur Ladungssicherung vorschriftsmäßig verstaut und gesichert sind und die Verkehrssicherheit von Fahrzeug/Zug/Gespann nicht beeinträchtigt wird. Die Ladung ist insbesondere so zu sichern, dass sie auch bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutscht, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen kann; es sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) Dies gilt ausdrücklich auch für Autotrailer/Anhänger und den Transport eines Fahrzeugs (z. B. Pkw auf Trailer) sowie für Transporte mit Transportern (Laderaum). Der Mieter hat insbesondere zulässige Gewichte/Lasten (z. B. Zuladung, Anhängelast, Stützlast, Achslasten) einzuhalten und eine sichere Lastverteilung sicherzustellen. (3) Soweit der Vermieter Zubehör/Sicherungsmittel (z. B. Spanngurte, Radgurte, Netze, Zurrmittel, Adapter) überlässt – unentgeltlich oder gegen Entgelt – erfolgt dies als Hilfsmittel. Der Mieter hat vor Nutzung die Eignung, den ordnungsgemäßen Zustand und die korrekte Verwendung nach Herstellerangaben selbst zu prüfen; die Verantwortung für die ausreichende Ladungssicherung verbleibt beim Mieter/Fahrer. (4) Verwendet der Mieter eigene Sicherungsmittel, muss er sicherstellen, dass diese ausreichend dimensioniert, geeignet und intakt sind. (5) Schäden / Haftung / Auswirkung auf Haftungsreduzierung Schäden am Mietfahrzeug, Anhänger oder Zubehör, die durch unsachgemäße Beladung oder Ladungssicherung entstehen (insbesondere zu geringe/ungeeignete Zurrmittel, falsche Lastverteilung, Überladung, nicht bestimmungsgemäße Nutzung von Rampen/Spanngurten/Netzen, unzureichende Sicherung von Fahrzeugen auf Autotrailern), hat der Mieter nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zu ersetzen. Eine ggf. vereinbarte Haftungsreduzierung bleibt hiervon nur insoweit unberührt, wie der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei Vorsatz entfällt die Haftungsreduzierung; bei grober Fahrlässigkeit kann sie entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Haftungsreduzierung und zu Obliegenheitsverletzungen gemäß Ziffer VII.2 und VII.3 entsprechend. (6) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden an transportierter Ladung/Transportgut aufgrund unzureichender Sicherung, soweit gesetzlich zulässig.
III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe, Übergabeort
III.1 Begriffsbestimmungen Kurzzeit-/Wochenmieten sind Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer bis einschließlich 28 Tagen (4 Wochen). Als Langzeitmiete gilt eine vereinbarte Mietdauer von mindestens 30 Tagen. III.2 Mietpreis Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste oder bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Leistung des Vermieters beinhaltet Wartungsdienst, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung, nicht jedoch Kosten für Benzin u.a. Verbrauchsstoffe und der Straßennutzung wie Maut. III.3 Mietdauer, Mietzeitüberschreitung, Verlängerung Der Mietwagen ist zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten in der vereinbarten Mietstation zurückzugeben, sofern nicht nach Maßgabe von Ziffer III.7 eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten vereinbart wurde. Eine Mietzeitüberschreitung von mehr als 59 Minuten gilt als weiterer Miettag. Bei Rückgaben außerhalb der Geschäftszeiten über den Schlüsseltresor ist für die Feststellung des tatsächlichen Rückgabezeitpunkts der Zeitpunkt des Einwurfs des Fahrzeugschlüssels maßgeblich. Der Rückgabezeitpunkt kann durch Videoaufzeichnungen des Rückgabebereichs dokumentiert werden. Die Verlängerung der Mietdauer bedarf der Zustimmung des Vermieters und ist dem Vermieter 24 Stunden vorher genehmigen zu lassen. Bei verspäteter - nicht genehmigter - Rückgabe wird die volle Tagesmiete berechnet. Dem Mieter steht es in allen Fällen frei nachzuweisen, dass der Vermieter keinen oder nur einen geringeren Schaden erlitten hat. Darüber hinaus behält sich der Vermieter weitergehende Schadenersatzansprüche vor. Bei verspäteter - nicht genehmigter - Rückgabe haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen und von ihm zu vertretenen Schäden an dem Mietwagen in voller Höhe, ungeachtet einer vereinbarten Haftungsreduzierung. Maßgeblich für den Beginn der Mietzeit ist der im Mietvertrag bzw. Übergabeprotokoll dokumentierte Übergabezeitpunkt. Maßgeblich für das Ende der Mietzeit ist der Rückgabezeitpunkt; bei Rückgabe über Schlüsseltresor ist dies der Zeitpunkt des Einwurfs des Fahrzeugschlüssels gemäß Ziffer III.7. Verlängerung bei Kurzzeit-/Wochenmieten Ein Wunsch des Mieters auf Verlängerung der Mietdauer ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit mitzuteilen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Eine Verlängerung kommt nur zustande, wenn der Vermieter diese ausdrücklich bestätigt (Textform, z. B. E-Mail oder WhatsApp, genügt). Der Vermieter kann die Verlängerung insbesondere dann ablehnen, wenn das Mietfahrzeug bereits anderweitig reserviert oder verplant ist. Gegebenenfalls kann der Vermieter dem Mieter ein Ersatzfahrzeug anbieten; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird eine bestätigte Verlängerung zu den dann gültigen Konditionen abgerechnet; für die Verlängerungszeit gilt mindestens der jeweils gültige Tagestarif gemäß Preisliste bzw. der individuell vereinbarte Preis. Verlängerung bei Langzeitmieten Ein Wunsch des Mieters auf Verlängerung der Mietdauer ist dem Vermieter bei Langzeitmieten mindestens 14 Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit mitzuteilen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Eine Verlängerung kommt ausschließlich zustande, wenn der Vermieter diese in Textform (z. B. E-Mail oder WhatsApp) ausdrücklich bestätigt. Eine bloße Anfrage oder mündliche Absprache genügt nicht. Der Vermieter ist berechtigt, eine Verlängerung insbesondere dann abzulehnen, wenn das Mietfahrzeug im Anschluss bereits anderweitig reserviert oder verplant ist. Gegebenenfalls kann der Vermieter dem Mieter ein Ersatzfahrzeug anbieten; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Für eine bestätigte Verlängerung können abweichende Konditionen (insbesondere Mietpreis, Kilometer, Selbstbeteiligung/SB, Kaution) vereinbart werden. Bei Verlängerungen um mehr als 30 Tage ist die Verlängerung mindestens 30 Tage vor Ablauf anzufragen. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB wird ausgeschlossen. III.4 Kurzzeit-/Wochenmiete: vorzeitige Rückgabe Eine vorzeitige Rückgabe des Mietfahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer beendet das Mietverhältnis nicht und begründet keinen Anspruch auf Erstattung nicht genutzter Miettage. Der vereinbarte Mietpreis bleibt bis zum Ablauf der Mietdauer geschuldet. Der Vermieter rechnet jedoch ersparte Aufwendungen sowie Erlöse aus einer anderweitigen Vermietung des Fahrzeugs während der Restmietzeit an. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. III.5 Langzeitmieten / vorzeitige Vertragsbeendigung Bei Verträgen mit fester Mietdauer (Langzeitmiete) ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wünscht der Mieter eine vorzeitige Beendigung ohne wichtigen Grund, ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Aufhebungsvereinbarung möglich. In diesem Fall kann der Vermieter eine Entschädigung in Höhe der bis zum regulären Vertragsende vereinbarten Miete verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich Erlösen aus einer anderweitigen Vermietung des Fahrzeugs während der Restlaufzeit. Gesondert vertraglich vereinbarte Beschaffungs-/Bereitstellungsgebühren sowie Liefer-/Abholkosten bleiben hiervon unberührt. III.6 Rückgabe nicht in der vereinbarten Filiale Erfolgt die Rückgabe nicht in der vereinbarten Filiale, kann der Vermieter die Kosten der Rückführung erstattet verlangen. III.7 Fahrzeugrückgabe (Geschäftszeiten / Schlüsseltresor / Video / Verschmutzung / Schadenfeststellung) Die Rückgabe des Mietfahrzeugs erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters. Abweichend hiervon kann eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten nach vorheriger Vereinbarung über einen Schlüsseltresor erfolgen. In diesem Fall endet die Mietzeit mit dem ordnungsgemäßen Abstellen des Fahrzeugs auf dem vereinbarten Rückgabeplatz und dem Einwurf des Fahrzeugschlüssels in den Schlüsseltresor. Bei außergewöhnlicher oder übermäßiger Verschmutzung/Verunreinigung (z. B. starke Innenraum- oder Laderaumverschmutzung, Öl/Farbe/Abfälle, starke Geruchsbelastung) ist der Vermieter berechtigt, die zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands erforderlichen Reinigungs- und Aufbereitungskosten nach Aufwand dem Mieter in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Der Mieter haftet ungeachtet des Endes der Mietzeit für Schäden oder Verluste am Mietfahrzeug, die auf eine nicht ordnungsgemäße Rückgabe, ein nicht verkehrssicheres Abstellen oder auf Umstände zurückzuführen sind, die dem Verantwortungsbereich des Mieters zuzurechnen sind. Dies gilt auch für Schäden, die zwischen dem Rückgabezeitpunkt und der nächsten Öffnung der Mietstation entstehen, sofern diese auf eine Pflichtverletzung oder ein dem Verantwortungsbereich des Mieters zuzurechnendes Verhalten zurückzuführen sind. Ist das Mietfahrzeug bei Rückgabe witterungs- oder nutzungsbedingt verschmutzt, kann eine sofortige abschließende Prüfung des äußeren Fahrzeugzustands unter Umständen nicht erfolgen. Schäden, die erst nach einer Reinigung des Fahrzeugs erkennbar werden, gelten als während der Mietzeit entstanden, sofern sie nach Art, Lage und Beschaffenheit typischerweise auf die Nutzung während der Mietdauer zurückzuführen sind und kein Nachweis erbracht wird, dass der Schaden bereits vor Mietbeginn vorhanden war. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein solcher Schaden nicht während seiner Mietzeit entstanden ist. Die Videoüberwachung des Schlüsseltresors und des Rückgabebereichs dient ausschließlich der Dokumentation des Rückgabezeitpunkts sowie der Aufklärung von Schadens- oder Verlustfällen. Das gesamte Rückgabe- und Betriebsgelände des Vermieters ist videoüberwacht. Die Videoüberwachung dient der allgemeinen Sicherheit, der Dokumentation von Rückgabezeitpunkten sowie der Aufklärung von Schadens- oder Verlustfällen. Ein Anspruch auf vollständige oder eindeutige Erkennbarkeit von Vorgängen, insbesondere bei Dunkelheit, Witterungseinflüssen, technischen Einschränkungen oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, besteht nicht. III.7a Übergabe/Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten / Sonn- und Feiertage Sofern eine Übergabe oder Rückgabe des Mietfahrzeugs außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters oder an Sonn- und Feiertagen erfolgt, ist hierfür eine gesonderte Vereinbarung erforderlich. Der Vermieter ist berechtigt, für den hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand (insbesondere Personal-/Bereitschaftszeit, Organisation, Anfahrt, Dokumentation) eine gesonderte Service-/Bereitschaftsgebühr zu berechnen. Die Höhe der Gebühr wird im Einzelfall individuell vereinbart. Ein Anspruch auf Übergabe oder Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten besteht nicht. III.8 Mindestmietdauer / Kurzzeittarife Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. Abweichend hiervon können für Transporter und Anhänger Kurzzeittarife gemäß Preisliste angeboten werden. Diese Kurzzeittarife stellen Sondertarife dar, sind nicht reservierbar und ausschließlich für taggleiche Anfragen bei tatsächlicher Fahrzeugverfügbarkeit vorgesehen. Die Vergabe von Kurzzeittarifen erfolgt nur innerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters. Anfragen oder Nutzungen außerhalb der Geschäftszeiten sowie über den Schlüsseltresor sind bei Kurzzeittarifen ausgeschlossen; in diesen Fällen erfolgt die Abrechnung nach den regulären Tarifen gemäß Preisliste. III.9 Betankung / Kraftstoffregelung Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Die Betankung hat grundsätzlich unmittelbar vor Rückgabe im Umkreis von maximal 10 km um die Mietstation zu erfolgen; Tankvorgänge außerhalb dieses Umkreises gelten nicht als ordnungsgemäße Vollbetankung. Beanstandungen zum Kraftstoffstand bei Übernahme sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 km Fahrstrecke bzw. 30 Minuten nach Übergabe, dem Vermieter mitzuteilen. Erfolgt keine fristgerechte Beanstandung, gilt der Kraftstoffstand bei Übergabe als anerkannt. Der Vermieter weist darauf hin, dass Tankanzeigen je nach Fahrzeugmodell verzögert reagieren können. Ein geringer Fehlbestand kann daher trotz „Voll“-Anzeige erst nach einer gewissen Fahrstrecke erkennbar werden. Stellt der Mieter einen solchen Fehlbestand erst später fest, hat er den Vermieter unverzüglich nach Erkennen zu informieren und die Betankung durch Tankbeleg (Datum/Uhrzeit, Kilometerstand, Tankort) zu dokumentieren; nur dann kann eine Erstattung bzw. Weiterbelastung an den Vormieter geprüft werden. Wird nachweislich festgestellt, dass das Fahrzeug bei Übergabe nicht vollgetankt war, erstattet der Vermieter dem Mieter die erforderlichen Betankungskosten gegen Vorlage eines Tankbelegs (mit Datum/Uhrzeit), Angabe des Kilometerstands sowie des Betankungsortes (innerhalb des Umkreises nach Satz 2). Eine Erstattung erfolgt nur, wenn der nachgetankte Kraftstoff mindestens 5 Liter beträgt oder die Betankungskosten mindestens 10 EUR ausmachen. Der Vermieter ist berechtigt, den entsprechenden Betrag dem vorherigen Mieter zu belasten. Dem jeweiligen Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Fehlbetrag vorlag. Andernfalls werden Betankungskosten nach Üblichkeit zuzüglich Bearbeitungskosten (Kostenhöhe und Recht des Mieters siehe Punkt II.5) berechnet. III.10 Fristlose Kündigung Bei Vertragsverletzungen durch den Mieter oder dessen Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt III.11 Mietwagentausch Die Geschäftsbedingungen und die Preisliste gelten bei Mietwagentausch unverändert weiter. III.12 Zulassungsbescheinigungen Original-Zulassungsbescheinigungen sind als Teil der Fahrzeugausstattung zurückzugeben. Bei Verlust haftet der Mieter für Ersatz, d. h. für externe Kosten und internen Aufwand (Kostenhöhe und Recht des Mieters siehe Punkt II.5). Soweit dem Mieter im Einzelfall nicht die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original, sondern nur eine Kopie überlassen wird (z. B. aufgrund Vorgaben des Leasinggebers), wird der Mieter hierauf vor Mietbeginn hingewiesen. Dem Mieter ist bekannt, dass das Mitführen des Originals grundsätzlich vorgeschrieben ist. Der Mieter akzeptiert die Überlassung der Kopie und wird den Vermieter im Fall behördlicher Beanstandungen unverzüglich informieren und die weitere Vorgehensweise abstimmen. III.13 Zubehör, Fahrzeugpapiere und Schlüssel Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe sämtliche zum Mietfahrzeug gehörenden Fahrzeugschlüssel (einschließlich Zweit-/Ersatzschlüssel), Fahrzeugpapiere sowie die bei Übergabe vorhandene Fahrzeugausstattung und Zubehörteile (z. B. Warndreieck, Warnwesten, Verbandskasten, Wagenheber/Radschlüssel, ggf. Zubehör für Anhängerbetrieb) vollständig zurückzugeben. Fehlteile, Verlust oder Beschädigungen sind vom Mieter zu ersetzen. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die hierfür erforderlichen externen Kosten sowie den internen Bearbeitungsaufwand in Rechnung zu stellen (Kostenhöhe und Recht des Mieters siehe Punkt II.5). III.13a Zubehör / Zusatz- und Sicherungszubehör (z. B. Spanngurte, Netze, Zurrmittel, Sackkarre, Rampen, Adapter) Soweit dem Mieter Zubehör, Zusatz- oder Sicherungszubehör überlassen wird (unentgeltlich oder gegen Entgelt; z. B. Spanngurte, Zurrmittel, Netze, Sackkarren, Rampen, Radstopper, Adapter, sonstiges Zubehör), ist dieses bei Rückgabe vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung hat der Mieter dem Vermieter die erforderlichen Ersatz- bzw. Reparaturkosten sowie einen angemessenen Bearbeitungsaufwand zu erstatten. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand bzw. nach den hierfür vorgesehenen Preisen der jeweils gültigen Preisliste oder einer gesonderten Vereinbarung. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden/Aufwand entstanden ist. III.14 Lieferung und Abholung des Mietfahrzeugs Die Lieferung und/oder Abholung des Mietfahrzeugs an einen vom Mieter gewünschten Ort erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung. Für Lieferung und Abholung werden die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Entgelte berechnet oder ein individuell vereinbarter Preis zugrunde gelegt. Dies gilt insbesondere für Vermietungen an gewerbliche Mieter. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind Lieferung und Abholung nicht Bestandteil des Mietpreises. Bei Lieferung des Mietfahrzeugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe des Fahrzeugs am vereinbarten Übergabeort auf den Mieter über. Bei Abholung durch den Vermieter geht die Gefahr erst mit tatsächlicher Übernahme des Fahrzeugs durch den Vermieter über. Verzögert sich die Übergabe oder Abholung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, ist der Vermieter berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen. Bei gewerblichen Mietern gelten Liefer- und Abholleistungen regelmäßig als Zusatzleistungen und werden gesondert berechnet. III.15 Beschaffungs- und Bereitstellungsgebühr bei Langzeitmieten Wird auf Wunsch des Mieters – insbesondere bei Langzeitmieten und/oder gewerblichen Mietern – ein Mietfahrzeug oder eine bestimmte Fahrzeugkategorie individuell beschafft, reserviert, zugelassen, überführt oder für den Mieter vorbereitet (z. B. Übergabeaufbereitung, Ausstattung, Folierung/Einbauten), kann der Vermieter hierfür eine einmalige Beschaffungs- und Bereitstellungsgebühr berechnen. Die Höhe der Gebühr und ihre Fälligkeit werden individuell vertraglich vereinbart. Die Gebühr dient dem Ausgleich von Aufwendungen (insbesondere Beschaffung, Zulassung, Überführung, Vorbereitung/Disposition) sowie der durch die Fahrzeugbindung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Sie wird nicht erstattet, soweit der Vermieter die Beschaffung/Bereitstellung bereits veranlasst hat und der Mieter die Anmietung nicht antritt, den Vertrag vor Mietbeginn beendet oder das Fahrzeug nicht abnimmt. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand/Schaden entstanden ist.
IV. Pflichten des Vermieters
IV.1 Leistungsumfang Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug inklusive Zubehör und vereinbarter Zusatzleistungen zum Gebrauch. Der Vermieter haftet nach den geltenden Vorschriften für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten (eigenes, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen). Für einfache Fahrlässigkeit besteht diese Haftung nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflicht) verletzt werden, beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse nach den vorstehenden Ziffern gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung sowie bei der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit und nach den Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes. IV.2 Versicherung Der Mieter ist durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Mietwagens enthalten. IV.3 Fahrzeug-Defekt / Reparaturen (a) Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Mietwagens zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat und nicht der Mieter nach den Vertragsbedingungen für die Kosten haftet. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Bagatellschäden mit zu erwartenden Reparaturkosten bis zu 50 EUR.
Im Übrigen gelten für Vorgehen bei Pannen/Notfällen und Reifenarbeiten die Pflichten des Mieters nach Ziffer II.4c. (b) Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern ein Preis in Abhängigkeit von verbrauchten Kilometern vereinbart wurde, darf der Vermieter nach der kartenmäßigen Entfernung abrechnen, sofern eine sofortige Reparatur nicht umsetzbar oder dem Mieter nicht zumutbar ist.
V. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schaden am Mietwagen, Polizeiklausel
Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wildunfällen sowie sonstigen Schäden am Mietfahrzeug ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren und den Schaden vollständig zu dokumentieren (insbesondere Fotos, Daten der Beteiligten, Zeugen). Die Polizei ist hinzuzuziehen, wenn (i) Personen verletzt wurden, (ii) ein Dritter beteiligt ist und der Sachverhalt nicht eindeutig geklärt ist, (iii) der Unfallgegner flüchtig ist, (iv) der Verdacht einer Straftat besteht, (v) ein erheblicher Schaden vorliegt oder (vi) die polizeiliche Aufnahme zur Schadensaufklärung erforderlich erscheint. Andernfalls entfällt der Vorteil aus der Haftungsreduzierung je nach Schwere des Verschuldens des Verstoßes gegen diese Obliegenheit. Ist die Polizei vom Unfallort aus nicht erreichbar, ist der Schaden an der nächstgelegenen Polizeistation anzuzeigen. Lehnt die Polizei eine Beteiligung telefonisch ab, sind Dienststelle und Name des/der Beamten/in zu notieren und mitzuteilen. Am Unfall/Schadenfall beteiligte Fahrzeuge und Personen sowie Zeugen (namentlich und mit ladungsfähiger Anschrift) sind zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Schaden-/Unfallbericht zu erstellen.
Bei Schäden durch unbekannte Dritte, insbesondere bei Park- und Abstellschäden, ist der Mieter verpflichtet, den Schaden unverzüglich anzuzeigen und diesen vollständig zu dokumentieren (insbesondere durch Fotos des Schadens, der Parksituation sowie des Abstellortes). Soweit eine polizeiliche Aufnahme nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder zur Schadensaufklärung geboten ist, ist die Polizei hinzuzuziehen. Unterlässt der Mieter die ordnungsgemäße Anzeige oder Dokumentation oder verletzt er sonstige Obliegenheiten, kann dies – sofern ein Verschulden des Mieters vorliegt – zum ganz oder teilweisen Entfall einer vereinbarten Haftungsreduzierung führen. Trifft den Mieter kein Verschulden und kommt er seinen Anzeige- und Dokumentationspflichten ordnungsgemäß nach, besteht keine Haftung des Mieters.
VI. Haftung des Mieters
VI.1 Allgemeiner Haftungsumfang / Schadenpositionen (inkl. Mietausfall) Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile, des Vermieters, die nach Mietwagenübergabe am und durch den Mietwagen entstehen (wie durch Unfälle und Schäden). Dabei wird jeder Schadenfall einzeln behandelt. Die Haftung bezieht sich auf das Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw. -zubehör (und weitere Folgen daraus). Das gilt auch, wenn deren Ursache ein nach der Übergabe des Mietwagens eintretender Mangel der Verkehrssicherheit des Mietwagens ist, es sei denn, dieser wäre auch bei hinlänglicher Kontrolle nicht festzustellen gewesen. Die Ersatzpflicht des Mieters bei Schäden am Mietwagen erstreckt sich auch auf die Wertminderung sowie Gutachterkosten (außer wenn vom Vermieter beauftragt) und Abschleppkosten und einen eventuellen Mietausfallschaden. Der Mieter hat die Möglichkeit, einen niedrigeren Schaden des Vermieters nachzuweisen. VI.2 Behördliche Sicherstellung/Beschlagnahme/Einziehung des Mietfahrzeugs Wird das Mietfahrzeug während der Mietzeit durch Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll oder sonstige Behörden sichergestellt, beschlagnahmt, eingezogen oder in Verwahrung genommen, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren und an der Freigabe/Rückführung mitzuwirken (z. B. durch Bereitstellung erforderlicher Angaben/Unterlagen, Benennung des tatsächlichen Fahrers). Soweit die behördliche Maßnahme vom Mieter oder einem berechtigten Fahrer zu vertreten ist, trägt der Mieter sämtliche hierdurch entstehenden Kosten und Nachteile, insbesondere Abschlepp-/Bergungs-, Stand-/Verwahr-, Verwaltungs- und Rechtsverfolgungskosten sowie den Mietausfall/Nutzungsausfall bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, diese Ansprüche ganz oder teilweise mit der Kaution zu verrechnen und die Kaution bis zur abschließenden Klärung/Abrechnung einzubehalten; darüber hinausgehende Ansprüche kann der Vermieter gesondert geltend machen. Die Kaution stellt keine Haftungsbegrenzung dar. Reicht die Kaution nicht aus, bleibt der Mieter zur Zahlung des Differenzbetrags verpflichtet. Soweit der Mieter die behördliche Maßnahme nicht zu vertreten hat, endet die Mietzeit mit dem Zeitpunkt der behördlichen Inverwahrungnahme; bereits gezahlte Miete wird – soweit einschlägig – anteilig erstattet. Dem Mieter bleibt in allen Fällen der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt entsprechend auch bei behördlichen Maßnahmen im Ausland. Soweit die behördliche Maßnahme vom Mieter oder einem berechtigten Fahrer zu vertreten ist, trägt der Mieter zusätzlich sämtliche im Ausland entstehenden Mehrkosten, insbesondere Kosten der Kommunikation/Abwicklung mit ausländischen Behörden (z. B. Übersetzungen, Rechtsanwalt), Abschlepp-/Bergungs- und Verwahrkosten, Stand- und Transport-/Rückführungskosten sowie etwaige Gebühren/Abgaben. Der Mieter hat den Vermieter bei der Freigabe und Rückführung aktiv zu unterstützen und alle hierfür erforderlichen Angaben/Unterlagen unverzüglich bereitzustellen.
VII. Haftungsreduzierung und Voraussetzungen
VII.1 Umfang der Haftungsreduzierung / SB / Schadenfälle / Teilkasko–Vollkasko / Ausschlüsse Die Haftungsreduzierung betrifft Fahrzeugschäden: Schäden nach Art der Teilkasko, das sind Schäden durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse, sowie Glas- und Wildschäden; Schäden nach Art der Vollkasko, das sind Unfallschäden sowie mut- und böswillige Handlungen Dritter.

Der Mieter kann seine Haftung bis zur Höhe einer Selbstbeteiligung (SB) nach dem Leitbild der Kaskoversicherung reduzieren. Wenn im Grundpreis bereits eine Haftungsreduzierung mit hoher SB enthalten ist, kann die SB gegen Aufpreis ggf. weiter reduziert werden. Dies bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Die Kosten hierfür sowie die Höhe der SB sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.

Mehrere Schäden während der Mietzeit gelten als mehrere Schadenfälle, soweit sie nicht auf dasselbe Schadenereignis zurückzuführen sind.

Die Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung beinhaltet die Haftungsreduzierung nach Art einer Teilkaskoversicherung.

Wildschäden gelten nur bei Vorlage einer entsprechenden polizeilichen Bestätigung als Teilkasko-Tatbestand. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Der Mieter haftet nach dem Abschluss einer Haftungsreduzierung nur noch entsprechend dem vereinbarten Umfang (vereinbarte Selbstbeteiligung) nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung. Danach sind Folgeschäden von der Haftungsreduzierung nicht umfasst (siehe Punkt VI.). Ist keinerlei Haftungsreduzierung vereinbart, haftet der Mieter für alle von ihm zu vertretenden nach Übergabe des Mietwagens entstandenen Schäden. VII.2 Vorsatz / Grobe Fahrlässigkeit / Alkohol–Drogen–Medikamente Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens haftet der Mieter/berechtigte Fahrer in einem seinem Verschulden entsprechenden Verhältnis nach § 81 VVG. Entgegen der Empfehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft für die Kraftfahrversicherung verzichtet der Vermieter in diesem Fall nicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Mietwagens unter Ordnungswidrigkeiten- bzw. strafrechtlich relevantem Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss. VII.3 Obliegenheitsverletzungen / Entfall oder Kürzung der Haftungsreduzierung / Kausalität Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorsätzliche Verstöße gegen seine in den Mietbedingungen niedergelegten Obliegenheiten (wie Nutzung für unerlaubte Zwecke, ungenehmigter Mehrkilometerverbrauch, unerlaubter Auslandsaufenthalt, ungenehmigte Verlängerung der Mietzeit, unerlaubter Fahrer, Beachtung Verkehrsregeln und sonstiges wie Verhalten bei Unfall und Beschädigung, Havarie oder Verlust) zum vollständigen Entfall der Haftungsreduzierung führen, während grob fahrlässige Verstöße gegen diese Pflichten eine Einschränkung der Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis nach sich ziehen können. Abweichend davon ist der Vermieter an die Vereinbarung zur Haftungsreduzierung gebunden, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Mieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn eine arglistige Obliegenheitsverletzung vorliegt. VII.4 Nicht vom Leitbild der Vollkasko erfasste Schäden / Ladung / Innenraum / Bedienfehler / Anhänger-Rangieren Der Mieter haftet trotz Vereinbarung einer Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Vollkasko in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien, mangelnde Ladungssicherung etc.) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden, ebenso wie Schäden durch Falschbetankung, Schaltfehler, Schäden allein aufgrund Bremsvorgang, Überbeanspruchung, aufgrund unzureichender Ladungssicherung, Überladung oder falscher Lastverteilung, aufgrund Rangieren mit Hänger und sonstige Schäden, die nicht dem Leitbild der Vollkaskoversicherung (aktuelle Fassung) entsprechen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden oder Verunreinigungen im Fahrzeuginnenraum sowie im Lade- bzw. Laderaumbereich (z. B. Sitze, Polster, Verkleidungen, Dachhimmel, Bodenflächen) VII.5 Form der Vereinbarung / Ausschluss telefonischer Vereinbarungen Telefonische Vereinbarungen einer Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. VII.6 Eigenschäden (2 Fahrzeuge des Vermieters) / Haftpflicht greift nicht Bei Eigenschäden - Schäden durch Unfall zweier Fahrzeuge des Vermieters während der Miete durch denselben Mieter - greift der Schutz durch den Haftpflichtversicherers des verursachenden Fahrzeuges nicht. Für die Schäden an beiden Fahrzeugen haftet der Mieter dann selbst, ggf. im Rahmen der im Mietvertrag und unter VII geregelten Haftungsreduzierung. VII.7 Unfallersatzmiete / abweichende SB-Regelungen Für Unfallersatzmieten können abweichende Regelungen zur Haftungsreduzierung/Selbstbeteiligung vereinbart werden. Maßgeblich sind die im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen. VII.8 Schadenabrechnung / Selbstbeteiligung / Verrechnung mit Kaution Kommt es während der Mietzeit zu einem Schadenereignis, haftet der Mieter nach Maßgabe dieser Mietbedingungen und der im Mietvertrag ggf. vereinbarten Haftungsreduzierung mindestens bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung (SB) je Schadenfall. Der Vermieter entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob, wann und in welcher Weise ein Schaden beseitigt wird (z. B. Reparatur, Austausch, Instandsetzung später oder keine Reparatur); dies berührt die Schadenersatzpflicht des Mieters nicht. Der Vermieter ist berechtigt, Forderungen aus dem Mietverhältnis – insbesondere Ansprüche wegen Schäden und/oder die Selbstbeteiligung, Bearbeitungskosten nach II.5 sowie Kosten/Nachteile nach VI.2 – mit der geleisteten Kaution zu verrechnen und die Kaution bis zur abschließenden Klärung/Abrechnung ganz oder teilweise einzubehalten. Die Kaution stellt keine Haftungsbegrenzung dar. Reicht die Kaution nicht aus, bleibt der Mieter zur Zahlung des Differenzbetrags verpflichtet; ergibt sich nach abschließender Abrechnung ein geringerer Betrag, wird der überschießende Kautionsanteil erstattet. Die Schadenabrechnung kann – nach Wahl des Vermieters – auf Grundlage tatsächlicher Reparaturkosten (z. B. Rechnung), eines Kostenvoranschlags/Gutachtens oder einer nachvollziehbaren Schätzung (insbesondere zur zügigen Abwicklung; im Zweifel zugunsten des Mieters) erfolgen. Sobald belastbare Endbeträge vorliegen, wird eine ggf. erforderliche Nachbelastung oder Gutschrift vorgenommen. Ansprüche des Vermieters können insbesondere Reparatur-/Wiederbeschaffungskosten, Bergungs-/Abschleppkosten, Wertminderung, Stand-/Ausfallzeiten sowie sonstige unfall- bzw. schadensbedingte Kosten umfassen, soweit der Mieter diese zu vertreten hat. Schadensersatzleistungen sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar (keine Umsatzsteuer), soweit es sich um echten Schadensersatz handelt; umsatzsteuerpflichtige Leistungen (z. B. gesondert beauftragte/abgerechnete Serviceleistungen) werden – sofern einschlägig – zzgl. Umsatzsteuer abgerechnet.
VIII. Zahlungsbedingungen
VIII.1 Kaution / Sicherheitsleistung / Vorauszahlung Der Vermieter kann eine Mietvorauszahlung in Höhe der Miet- und Nebenkosten sowie eine Kaution (Sicherheitsleistung) verlangen. Kautionshöhen sowie etwaige Ausnahmen (z. B. bekannte Geschäftskunden) ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste und/oder einer gesonderten Vereinbarung. Zahlungsarten ergeben sich aus dem Mietvertrag und/oder einer gesonderten Vereinbarung. Bei Unfallersatzmieten kann der Vermieter im Einzelfall auf die Erhebung einer Kaution verzichten. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. VIII.2 Fälligkeit / Vorkasse Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Mietpreis sowie Nebenkosten und Kaution vor Übergabe des Mietfahrzeugs zur Zahlung fällig (Vorkasse). Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe bis zum vollständigen Zahlungseingang zu verweigern. VIII.3 Zahlung auf Rechnung bei privaten Mietern Bei privaten Mietern ist eine Zahlung auf Rechnung nur aufgrund gesonderter Vereinbarung möglich. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind Rechnungen sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. VIII.4 Zahlung auf Rechnung (insbesondere Geschäftskunden) Eine Zahlung auf Rechnung ist nur bei gesonderter Vereinbarung (Textform genügt) möglich und steht im Ermessen des Vermieters. Der Vermieter kann hierfür geeignete Nachweise verlangen und/oder den Rechnungskauf ablehnen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. VIII.5 Unfallersatzmieten / Abrechnung mit Versicherern Bei Unfallersatzmieten können ergänzend gesonderte Bedingungen (insbesondere Abtretung erfüllungshalber / Direktabrechnung) vereinbart werden. Diese gelten nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart und vom Mieter/Geschädigten unterschrieben wurden. Der Mieter/Geschädigte bleibt Vertragspartner des Vermieters. Soweit eine Zahlung durch die eintrittspflichtige Versicherung/sonstige Dritte ganz oder teilweise ausbleibt, ist der offene Betrag vom Mieter zu zahlen, sofern und soweit die Nichtzahlung auf Umständen beruht, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. fehlende Mitwirkung/Unterlagen, unzutreffende Angaben, nicht erforderliche Mietdauer, sonstige Obliegenheitsverletzungen). VIII.6 Schutzbrief-/Assistance-Fälle / Kostenübernahmen Bei Schutzbrief-, Pannenhilfe- oder Assistance-Fällen kann die Abrechnung wahlweise durch den Mieter (Vorkasse) oder – bei Vorliegen einer schriftlichen Kostenübernahmebestätigung – direkt gegenüber dem benannten Kostenträger (z. B. Versicherung/Assistance-Dienst) erfolgen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Vermietung zu den vom Kostenträger vorgegebenen Konditionen (z. B. Tagessatz, Fahrzeugklasse, maximale Mietdauer) anzubieten oder aufrechtzuerhalten. Soweit der Mieter ein Fahrzeug wählt oder benötigt, dessen Mietpreis über der Kostenübernahme liegt, trägt der Mieter die Differenz, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Mietvertrag kommt grundsätzlich mit dem Mieter zustande. Der Kostenträger kann als Rechnungsempfänger benannt werden; hierdurch wird der Kostenträger jedoch nicht automatisch Vertragspartner und es entsteht keine eigenständige Zahlungspflicht des Kostenträgers gegenüber dem Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, die für die Abrechnung erforderlichen Angaben und Unterlagen (z. B. Vorgangs-/Schadennummer, Kontaktdaten des Kostenträgers, Kostenübernahmebestätigung, ggf. Verlängerungsfreigaben) unverzüglich zur Verfügung zu stellen und an der Abwicklung mitzuwirken. Eine Kostenübernahmebestätigung stellt keine Zahlungsgarantie dar und ersetzt nicht die Zahlungspflicht des Mieters. Soweit der Kostenträger nicht oder nicht vollständig leistet (z. B. Kürzungen, Begrenzung auf Tage/Tagessatz, fehlende Voraussetzungen, fehlende Unterlagen), hat der Mieter den offenen Betrag zu zahlen. Sofern der Kostenträger die Kostenübernahme betrags- oder zeitlich begrenzt (z. B. maximal 7 Tage / maximaler Tagessatz), trägt der Mieter Mehrkosten, die durch eine darüber hinausgehende Mietdauer oder abweichende Konditionen entstehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
IX. Datenschutz
IX.1 Allgemein Der Vermieter wird personenbezogene Daten des Mieters und ggf. der berechtigten Fahrer verarbeiten, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sich das aus einem berechtigten Interessen im Rahmen der Kfz-Vermietung ergibt. In Bezug auf Ihr Auskunftsrecht und weitere Rechte verweisen wir auf unsere Datenschutzinformationen und -erklärung als Anlage zum Mietvertrag. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und unberechtigte Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Für den Fall, dass Verkehrsverstöße bekannt werden, bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder vom/von den Mietern abgegebene Zahlungszusagen nicht eingelöst werden oder Rückbuchungen erfolgen o.ä., ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an berechtigte Dritte weiterzuleiten. Da wir Fahrzeuge mit Ortungs- und Trackingsystemen einsetzen, weisen wir Sie darauf hin, diese Systeme im Bedarfsfall zur Feststellung des Fahrzeugstandortes einzusetzen. Solche Fälle sind Verdacht auf Diebstahl, verspätete Rückgaben, Anzeichen für Unterschlagung, Unfälle oder Pannen. Weitere Informationen entnehmen Sie unseren Datenschutz-Erklärungen. IX.2 Weitere Information zur Datenverarbeitung An dieser Stelle informieren wir Sie über die Erhebung personenbezogener Daten bei Geschäftsabschlüssen durch uns. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind. Verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist Autovermietung Jansen, Berliner Allee 14, 37154 Northeim. Für nähere Informationen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung. (a) Personenbezogene Daten werden durch uns erhoben und gespeichert, soweit dies erforderlich ist um unsere vertraglichen Leistungen zu erbringen. Eine weitergehende Nutzung erfolgt nur, wenn Sie ausdrücklich eingewilligt haben.

Teilweise bedienen wir uns externer Dienstleister mit Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, um Ihre Daten zu verarbeiten. Diese Dienstleister wurden von uns sorgfältig ausgewählt, schriftlich beauftragt und an Weisungen gebunden. Sie werden von uns regelmäßig kontrolliert. Die Dienstleister werden diese Daten nicht an unberechtigte Dritte weitergeben, sondern sie nach Vertragserfüllung und dem Abschluss gesetzlicher Speicherfristen löschen, soweit Sie nicht in eine darüberhinausgehende Speicherung eingewilligt haben. (a1) Ausweis-/Fahrerlaubnisdaten; Kopien/Fotos Zur Identitäts- und Fahrerlaubnisprüfung verarbeiten wir Daten aus Personalausweis/Reisepass und Führerschein (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Dokumentnummer, Gültigkeit), soweit dies zur Vertragsdurchführung und Risikoprävention erforderlich ist. Kopien/Ablichtungen (Kopie, Scan, Fotografie) von Personalausweis oder Reisepass sowie der Fahrerlaubnis fertigen wir nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Dokumenteninhabers an. Ablichtungen werden als Kopie kenntlich gemacht und ausschließlich zweckgebunden verwendet. Mobile Übergaben (z. B. Unfallersatz/Autohaus): Soweit eine Ablichtung zur Dokumentation erforderlich ist, kann sie auch per Foto auf einem hierfür vorgesehenen Gerät erfolgen. Die Speicherung erfolgt zugriffsbeschränkt und nur so lange, wie dies für Vertragsabwicklung, Nachweiszwecke und gesetzliche Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. (a2) Kommunikation per WhatsApp Business / Messenger Sofern der Mieter mit uns über WhatsApp Business oder einen vergleichbaren Messenger kommuniziert, verarbeiten wir die hierbei anfallenden Kommunikationsdaten (z. B. Name, Telefonnummer, Nachrichteninhalte, Zeitpunkte) zur Bearbeitung von Anfragen, Reservierungen, Terminabstimmungen und zur Vertragsdurchführung. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (vorvertragliche Maßnahmen/Vertragserfüllung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an effizienter Kundenkommunikation). Der Mieter kann alternativ jederzeit andere Kommunikationswege (z. B. E-Mail/Telefon) nutzen. Bitte übermitteln Sie über Messenger nach Möglichkeit keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Weitere Details (insbesondere zu Empfängern/Dienstanbietern, ggf. Drittlandübermittlungen und Speicherdauer) ergeben sich aus unseren Datenschutzinformationen. (b) Ihre Zahlungsdaten werden je nach dem von Ihnen ausgewählten Zahlungsmittel an den entsprechenden Zahlungsdienstleister übermittelt. Die Verantwortung für Ihre Zahlungsdaten trägt der Zahlungsdienstleister.

Des Weiteren erfolgt eine Weitergabe Ihrer vertragsbezogenen Daten im Falle des Verdachts einer Strafanzeige oder Ordnungswidrigkeit an die zuständige Behörde im Fall einer Anfrage der Strafverfolgungsbehörde oder Ordnungsbehörde. Dies sowohl bezogen auf Ihre Personalien, insbesondere Name und Anschrift, als auch Bezogen auf den Nutzungszeitraum und Daten des genutzten Kraftfahrzeugs inklusive Kennzeichen. Diese Daten können auch im Falle eines Verkehrsunfalls zur Regulierung des Verkehrsunfalls mit Dritten verwendet werden. (c) Sie haben das Recht, von uns jederzeit Auskunft zu verlangen über die zu Ihnen bei uns gespeicherten Daten. Dies betrifft auch deren Herkunft sowie die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die diese Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Wenn Sie eine Einwilligung zur Nutzung von Daten erteilt haben, können Sie diese jederzeit widerrufen. Alle Informationswünsche, Auskunftsanfragen oder Widersprüche zur Datenverarbeitung richten Sie bitte per E-Mail an niran.jl@rent-in-nom.de oder an Autovermietung Jansen, Berliner Allee 14, 37154 Northeim. (d) In wichtigen Fällen, insbesondere wenn bei der Anmietung gemachte Angaben, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Mieters oder über die Zahlungsdaten des Mieters, falsch sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten des Mieters gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten um die sofortige Übergabe des gemieteten Fahrzeugs durchzusetzen und/oder die bestehende Forderung durchzusetzen. (e) Während der Benutzung des gemieteten Fahrzeugs durch den Fahrer ist es möglich, dass das vermietete Fahrzeug bauart- und nutzungsbedingte Daten erhebt und speichert. Ob und welche Daten durch das vermietete Fahrzeug erhoben werden ist dem jeweils zur Verfügung gestellten Handbuch des Kraftfahrzeugs zu entnehmen, in das der Mieter auf Wunsch vor der Anmietung Einblick erhält. Auf die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten unmittelbar durch das Kraftfahrzeug hat der Vermieter keinerlei Einfluss, dies obliegt alleine der Verantwortung des Herstellers des jeweiligen Kraftfahrzeugs. Der Vermieter jedenfalls wird keine derart erhobenen Daten auslesen oder sie einem konkreten Nutzer zuordnen oder dies auch nur versuchen. (f) Der Vermieter speichert keine zur Durchführung des Vertrages erhobenen Daten in dem jeweils vermieteten Kraftfahrzeug. Soweit durch den Nutzer selbstständig Daten in das vermietete Kraftfahrzeug eingegeben werden obliegt dies seiner eigenen Verantwortung. Vor einer Eingabe personenbezogener Daten wird sich der Nutzer insbesondere in dem zu dem vermieteten Fahrzeug zugehörigen Handbuch darüber informieren, auf welche Art die eingegebenen Daten gespeichert werden, ob und ggfs. wie sie wieder gelöscht werden können. (g) Eine Überwachung des Standorts des vermieteten Kraftfahrzeugs findet durch den Vermieter während der ordnungsgemäßen Nutzung nicht statt. In wichtigen Fällen, insbesondere in den Fällen entsprechend Absatz d dieses Abschnitts, darf der Vermieter zur Durchsetzung der ihm zustehenden Forderung auf Rückerhalt des vermieteten Fahrzeugs, durch den Einsatz von technologischen Mitteln, insbesondere den Einsatz eines GPS-Senders, den Aufenthaltsort des PKW feststellen. (h) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Missbrauch im Rahmen der Nutzung des vermieteten Fahrzeugs, weder durch Ihn noch durch von ihm autorisierte Nutzer, auftritt. Eine Eingabe von Daten ist nur im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zulässig. Der Zugriff auf oder die Erhebung von Daten Dritter, insbesondere früherer oder späterer Nutzer, ist unzulässig und zu unterlassen. Sollte dem Mieter im Rahmen der Nutzung eine Zugriffsmöglichkeit auf Daten Dritter bekannt werden, wird er den Vermieter über diese Zugriffsmöglichkeit spätestens bei Rückgabe des vermieteten Fahrzeugs informieren.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Mieter Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters (Northeim).
XI. Sonstiges
XI.1 Salvatorische Klausel / Ersatzregelung Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder ihre Wirksamkeit zwischenzeitlich verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken. XI.2 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht (nur Unternehmer) Soweit der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, kann er gegen Ansprüche des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend gemacht werden.
Hinweis: Diese Mietbedingungen wurden unter Verwendung von Inhalten/Strukturen aus den Muster-AGB des Bundesverbandes der Autovermieter (BAV), Version 02-2024, erstellt und für die Autovermietung Jansen angepasst und ergänzt. Die Muster-AGB des BAV sind urheberrechtlich geschützt.
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